Satzung
Abschnitt I: Name, Sitz, Gliederung und Aufgaben
§ 1
§ 2
Abschnitt II: Mitgliedschaft und Sanktionen
§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4: Jährliche Meldung
§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6: Austritt
§ 7: Ausschluss
§ 8: Formen des Ausschlusses und Rechtsmittel
§ 9: Durchführung des Ausschlusses von Bundesvereinsmitgliedern
§ 10: Mildere Maßnahmen
§ 11: Ausschlussfolgen
§ 12: Untersuchungsverfahren
§ 13: Wiederaufnahme
Abschnitt III: Finanzierung
§ 14
Abschnitt IV: Gliederung des Bundes
§ 15: Bezirksverbände und Bayerische Schachjugend
§ 16: Wechsel der Bezirksverbandszugehörigkeit
§ 17: Selbstverwaltung der Bezirksverbände und der Bayerischen Schachjugend
§ 18: Beschwerde gegen Entscheidungen eines Bezirksverbandes oder der Bayerischen Schachjugend
§ 19: Obliegenheitsverletzungen eines Bezirksverbandes oder der Bayerischen Schachjugend
Abschnitt V: Organe des Bundes
Unterabschnitt A: Präsidium und erweitertes Präsidium
§ 21: Präsidium
§ 22: Erweitertes Präsidium
§ 23: Abberufung
§ 24: Vorläufige Entziehung eines Amtes
§ 25: Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
§ 26: Vertretung des Bundes
§ 27: Aufgaben des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums
§ 28: Stimmrecht innerhalb des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums
§ 29: Auslagenerstattung
Unterabschnitt B: Bundesversammlung
§ 30: Ordentliche Bundesversammlung
§ 31: Tagesordnung
§ 32: Außerordentliche Bundesversammlung
§ 33: Zusammensetzung der Bundesversammlung
§ 34: Stimmberechtigung innerhalb der Bundesversammlung
§ 35: Stimmabgabe
§ 36: Beschlussfähigkeit
§ 37: Beschlussfassung
§ 38: Anträge
§ 39: Wahlen
§ 40: Anfechtung von Wahlen
§ 41: Geschäftsordnung
Unterabschnitt C: Bundesrechtsausschuss
§ 42
§ 43: Zuständigkeit
§ 44: Zusammensetzung des Bundesrechtsausschusses
§ 45: (entfallen)
§ 46: (entfallen)
§ 47: (entfallen)
Abschnitt VI: Bundesrechtsberater
§ 48
Abschnitt VII: Kassenprüfung
§ 49
Abschnitt VIII: Sonstige Bestimmungen
§ 50: Protokollführung
§ 51: Geschäftsjahr
§ 52: Ersatzansprüche
I. Name, Sitz, Gliederung und Aufgaben
§ 1
- Der Bayerische Schachbund e.V. (BSB) - nachstehend Bund genannt - ist die freiwillige Vereinigung von Schachvereinen und von Schachabteilungen - nachstehend Vereine genannt - in Bayern.
- Der Bund hat seinen Sitz in Nürnberg. Er ist ins Vereinsregister eingetragen.
- Der Bund gehört dem Bayerischen Landessportverband e.V. (BLSV) an.
- Der Bund ist in Bezirksverbände gegliedert (§§ 15 - 19).
- Die Jugendspieler und Jugendbetreuer des BSB sind in der Bayerischen Schachjugend (BSJ) zusammengeschlossen.
§ 2
- Der Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Bundes ist insbesondere die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet durch uneigennützige Pflege und Förderung des Schachspiels.
- Der Bund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bundes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Bundes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Bundes an eine gemeinnützige Sportorganisation im Bundesgebiet oder an den Freistaat Bayern.
II. Mitgliedschaft und Sanktionen
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Bundes kann jeder Schachverein und jede Schachabteilung eines Vereins werden, der bzw. die dem BLSV angehört. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium nach Anhörung des zuständigen Bezirksverbandes. Gegen einen die Aufnahme in den Bund ablehnenden Beschluss ist der Einspruch zulässig. Er ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Präsidenten einzulegen und zugleich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Bundesrechtsausschuss endgültig.
- Schachvereine und Schachabteilungen, die aus anderen Landesverbänden des Deutschen Schachbundes e.V. dem BSB beitreten wollen, können dies mit Zustimmung der Mitgliederversammlung des BSB und des zuständigen Gremiums des anderen Landesverbandes tun. Voraussetzung ist jedoch für nicht-bayerische Schachvereine und Schachabteilungen, die nicht Mitglied im BLSV werden können, dass sie Mitglied in dem für sie zuständigen Landessportverband sind.
- Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen ist, mit der Ausnahme von Ehrenmitgliedern, nicht möglich, jedoch ist jedes Vereinsmitglied durch seinen Verein zugleich auch Angehöriger des Bundes.
- Die Bundesversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Jährliche Meldung
Die Vereine sind verpflichtet, neben der Meldung zum BLSV, jeweils bis zum 15. Januar eines Geschäftsjahres sämtliche aktiven und passiven Mitglieder (Stand 1. Januar) namentlich zu melden. Zur Erleichterung des Verfahrens steht es dem Bund frei, für die Mitgliedererfassung auf die Zentrale Passstelle des Deutschen Schachbundes (ZPS) zurückzugreifen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereins erlischt:
- durch Auflösung des Vereins aufgrund eines satzungsmäßigen Beschlusses seiner Mitgliederversammlung,
- durch behördliche Verfügung gemäß § 73 BGB,
- durch Ausschluss aus dem Bund gemäß § 7 der Satzung,
- durch freiwilligen Austritt aus dem Bund,
- durch dessen Ausscheiden aus dem BLSV.
§ 6 Austritt
- Will ein Verein aus dem Bund austreten, so hat er das unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schlusse des Geschäftsjahres dem Präsidenten schriftlich zu erklären.
- Der Verein hat dem Bund durch Vorlage des Protokolls den Nachweis über die Gültigkeit des den Austritt erklärenden Beschlusses der Mitgliederversammlung zu erbringen.
- Der Austritt wird erst dann wirksam, wenn der Verein sämtliche Mitglieder gegenüber dem Referenten des Bundes für Mitgliedererfassung nach den Regeln der Spielerpassordnung ordnungsgemäß abmeldet.
§ 6a (Ordnungswerke)
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in dieser Satzung und in den Ordnungswerken geregelt. Die Entscheidungen und Anordnungen, die von den Organen des Bundes oder ihrer Mitglieder im Rahmen der ihnen durch diese Satzung oder die Ordnungswerke eingeräumten Zuständigkeit getroffen werden, sind für die Organe des Bundes, ihre Mitglieder sowie für die Mitglieder und Angehörigen des Bundes bindend.
- Die Ordnungswerke sind:
- die Geschäftsordnung,
- die Rechts- und Verfahrensordnung,
- die Turnierordnung,
- die Spielerpassordnung,
- die Finanzordnung,
- die Ehrenordnung.
- Diese Ordnungen beruhen auf Beschlüssen der Bundesversammlung. Sie können nur durch Beschlüsse der Bundesversammlung geändert werden.
§ 7 Ausschluss
Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 und Angehörige gemäß § 3 Abs. 2 können auf Antrag eines Bezirksverbandes, der BSJ, des Präsidiums oder des Präsidenten aus dem Bund für die Zeit von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder auf Dauer ausgeschlossen werden, wenn sie die ihnen gegenüber dem Bund und seinen Gliederungen obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, Beschlüsse des Bundes, seiner Organe und Gliederungen trotz einmaliger Mahnung mit Hinweis auf die Ausschlussfolgen nicht beachten, sich schwere Verstöße gegen die Satzung haben zuschulden kommen lassen, oder in anderer Weise den Interessen des Bundes gröblich zuwidergehandelt haben.
§ 8 Formen des Ausschlusses und Rechtsmittel
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums oder der Bundesversammlung und wird sofort wirksam. Er ist dem Betroffenen gegenüber - in der Regel schriftlich - zu begründen.
- Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gehör zu gewähren. Er ist berechtigt, sich eines Beistands zu bedienen.
- Eine Entscheidung über einen Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Der Ausschluss ist im Bundesorgan zu veröffentlichen.
- Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens kann das Präsidium mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sämtliche Funktionen des Betroffenen im Bund, in der Schachjugend, im Bezirksverband, im Kreisverband oder im Verein ruhen und dass er von der Teilnahme an allen Turnierveranstaltungen des Bundes, der Schachjugend und der Bezirks- und Kreisverbände ausgeschlossen ist.
- Der Ausgeschlossene kann binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses beim Vorsitzenden des Bundesrechtsausschusses schriftlich Einspruch einlegen, der zugleich zu begründen ist. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgebend.
- Über den Einspruch entscheidet der Bundesrechtsausschuss endgültig.
§ 9 Durchführung des Ausschlusses von Bundesvereinsmitgliedern
Die Vereine haben den Ausschluss weisungsgemäß durchzuführen und dem Bund den Vollzug mitzuteilen.
§ 10 Mildere Maßnahmen
- Präsidium und Mitgliederversammlung können statt des Ausschlusses auf mildere Maßnahmen nach § 13a erkennen.
- Für das Verfahren und die Rechtsmittel gilt § 8 Abs. 1-4 entsprechend, für die Durchführung von milderen Maßnahmen gegenüber Bundesvereinsmitgliedern gilt § 9 entsprechend.
- Der Präsident kann auf dem Gnadenweg Ordnungsmaßnahmen mildern oder erlassen.
§ 11 Ausschlussfolgen
- Mit dem rechtskräftigen Ausschluss eines Vereins scheiden die Vereinsmitglieder aus ihren Funktionen innerhalb des Bundes aus. Das gilt nicht, sofern diese Mitglieder noch einem anderen Verein des Bundes angehören. Soweit es sich um Funktionen innerhalb eines Unterverbandes (Bezirksverband, Kreisverband) handelt, ist Voraussetzung, dass der andere Verein dem betreffenden Unterverband angehört.
- Mit der Eröffnung des Ausschlussverfahrens gegen einen Verein ruht die Amtstätigkeit seiner Mitglieder, die innerhalb des Bundes Funktionen ausüben. Abs. 1 Satz 2 u. 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus kann das Präsidium einer weiteren Ausübung der Amtstätigkeit zustimmen.
- Für Mitglieder des Präsidiums, deren Amtstätigkeit gemäß Abs. 2 ruht, hat das Präsidium sofort kommissarisch Vertreter zu bestellen. Ist der Präsident betroffen, dann übernimmt der Vizepräsident seine Aufgaben.
§ 12 Untersuchungsverfahren
- Bei dringendem Verdacht eines gröblichen Verstoßes gegen die Satzung oder gegen übertragene oder übernommene Verpflichtungen sowie bei dringendem Verdacht eines bundesschädigenden Verhaltens ist das Präsidium berechtigt, ein Untersuchungsverfahren anzuordnen.
- Mit der Durchführung dieses Verfahrens ist der Bundesrechtsberater oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Präsidiums zu beauftragen. Der Bundesrechtsberater bzw. dieses Präsidiumsmitglied hat das Ergebnis seiner Ermittlungen dem Präsidenten vorzulegen. Er ist berechtigt, die Anordnung bestimmter Maßnahmen zu beantragen.
- Im Untersuchungsverfahren muss dem Betroffenen vor Erlass einer Entscheidung Gehör gewährt werden. Er ist berechtigt, sich eines Beistandes zu bedienen.
- Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens kann das Präsidium mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sämtliche Funktionen des Betroffenen im Bund, in der Schachjugend, im Bezirksverband, im Kreisverband oder im Verein ruhen und dass er von der Teilnahme an allen Turnierveranstaltungen des Bundes, der Schachjugend und der Bezirks- und Kreisverbände ausgeschlossen ist.
- Dieser Beschluss ist auf Antrag des Betroffenen durch den Bundesrechtsausschuss aufzuheben, wenn das Ausschluss- bzw. Untersuchungsverfahren nicht binnen drei Monaten abgeschlossen ist und der Aufhebung keine besonders gewichtigen Gründe entgegenstehen.
§ 13 Wiederaufnahme
- Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig auf Dauer ausgeschlossenen Vereins oder eines rechtskräftig auf Dauer ausgeschlossenen Vereinsmitglieds ist erst nach Ablauf von sechs Jahren nach Rechtskraft des ausschließenden Beschlusses zulässig. Auch die Aufnahme eines ausgeschlossenen Vereinsmitglieds in einem anderen Verein ist vor diesem Zeitpunkt unzulässig.
- Über den Wiederaufnahmeantrag entscheidet nach Anhörung des Antragstellers das Präsidium. Der Antragsteller kann gegen den, die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Vorsitzenden des Bundesrechtsausschusses schriftlich Einspruch einlegen, der zugleich zu begründen ist. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgebend.
- Über den Einspruch entscheidet der Bundesrechtsausschuss endgültig.
- Ein rechtskräftig für eine bestimmte Zeit ausgeschlossener Verein oder ein rechtskräftig für eine bestimmte Zeit ausgeschlossenes Vereinsmitglied kann nach Ablauf dieser Zeit eine Wiederaufnahmeantrag stellen wie ein neu eintretender Verein oder ein neu eintretendes Vereinsmitglied. Die Frist des Ausschlusses beginnt mit der Rechtskraft der Ausschlussentscheidung. Der Antrag kann nur aus Gründen abgelehnt werden, die nach der letzten Entscheidung entstanden sind.
§ 13a (Ordnungsmaßnahmen)
- Bei Verstößen von Vereinen oder Vereinsmitgliedern gegen die Satzung oder eine Ordnung des BSB, sowie bei Nichtbefolgung von Entscheidungen oder Anordnungen eines Organs des BSB können von den zuständigen Organen des BSB folgende Maßnahmen bzw. Strafen verhängt werden:
a) Ausschluss aus dem BSB,
b) Ausschluss von bestimmten Veranstaltungen des BSB,
c) Funktions- bzw. Spielsperren bis zu zwei Jahren oder auf Dauer,
d) Geldstrafen bis 250,- €,
e) Versetzung in eine niedrigere Spielklasse,
f) Punktabzug,
g) Verweis,
h) Missbilligung,
Die Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden. Die unter a-c genannten Maßnahmen können im Verbandsorgan veröffentlicht werden. - Verstöße können nicht mehr geahndet werden, wenn seit dem Verstoß mehr als 6 Monate vergangen sind, ohne dass das zuständige Organ das Verfahren zur Verhängung der Ordnungsmaßnahme eingeleitet hat.
- Gegen die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme kann der Betroffene Beschwerde zum Bundesrechtsausschuss einlegen.
III. Finanzierung
§ 14
- Die Vereine des Bundes haben an den Bund Beiträge zu entrichten. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Bundesversammlung im Voraus festgelegt.
- Die Beiträge sind spätestens drei Wochen nach Rechnungsstellung durch den Bund fällig. Bei Überschreitung dieses Termins um mehr als einen Monat kann das Präsidium den betreffenden Verein sperren.
- Die Sperre entfällt, sobald der Verein seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.
- Der Schatzmeister hat die Bundesspielleiter und die Bezirksspielleiter vom Zahlungsrückstand und vom Zahlungseingang unverzüglich zu benachrichtigen. Die Sperre und ihre Aufhebung sind im Bundesorgan zu veröffentlichen.
- Die Bayerische Schachjugend (BSJ) erhebt von den bei ihr als Mitglieder geführten Vereinen und Schachabteilungen Beiträge für Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene, die zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Beitragshöhe wird durch das zuständige Organ der BSJ jeweils im Voraus festgelegt.
Der Bund trägt für diesen Personenkreis die Beiträge an den Deutschen Schachbund. - Der Beitrag den die BSJ von Ihren Mitliedern erhebt kann auf den Beitrag für den BSB bis zu einer bestimmten Höhe angerechnet werden, insoweit er auch auf Beiträge für die gleichen Mitglieder entfällt. Die Höhe der Anrechnung wird von der Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
Das nähere regelt die Finanzordnung des BSB.
IV. Gliederung des Bundes
§ 15 Bezirksverbände und Bayerische Schachjugend
- Die Bezirksverbände sind die regionalen Gliederungen des Bayerischen Schachbundes wie folgt:
Bezirksverband 01 Mittelfranken,
Bezirksverband 02 München-Stadt
Bezirksverband 03 Niederbayern
Bezirksverband 04 Oberbayern
Bezirksverband 05 Oberfranken
Bezirksverband 06 Oberpfalz
Bezirksverband 07 Schwaben
Bezirksverband 08 Unterfranken - Das Gebiet eines Bezirksverbandes deckt sich mit dem jeweiligen Regierungsbezirk des Freistaates Bayern bzw. der jeweiligen Bezirksgrenze des BLSV. Für das Stadtgebiet München gibt es einen eigenen Bezirk.
- (entfallen)
- Die BSJ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Bezirksverband des BSB.
§ 16 Wechsel der Bezirksverbandszugehörigkeit
- Ein Verein kann einem anderen Bezirksverband beitreten, wenn die Vorstandschaften der beteiligten Bezirksverbände dem zustimmen.
- Stimmt ein Bezirksverband nicht zu, so kann der Verein die Entscheidung des Präsidiums anrufen. Dieses entscheidet endgültig.
- Einstweilige Regelungen können die Vorsitzenden der beteiligten Bezirksverbände auf Antrag des Vereins treffen. Einigen sich die Bezirksverbandsvorsitzenden nicht, so entscheidet bei Anrufung durch den Verein der Präsident nach Anhörung der Bundesspielleiter.
§ 17 Selbstverwaltung der Bezirksverbände und der Bayerischen Schachjugend
- Die Bezirksverbände und die Bayerische Schachjugend haben für ihren Aufgabenbereich nach Maßgabe der Bundessatzung und der Beschlüsse der Bundesversammlung die Pflicht der Selbstverwaltung. Sie geben sich jeweils eine eigene Satzung, die der Satzung des Bundes nicht widersprechen darf.
- Satzungen und Satzungsänderungen der Bezirksverbände und der Bayerischen Schachjugend sind dem Bund vorzulegen. Der Bund kann Änderungen und Ergänzungen verlangen, soweit die Satzung den Interessen des Bundes oder seinen Zielen zuwiderläuft.
§ 18 Beschwerde gegen Entscheidungen eines Bezirksverbandes oder der Bayerischen Schachjugend
- Gegen Entscheidungen eines Bezirksverbandes oder der Schachjugend steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Bund offen, soweit nicht im folgenden Ausnahmen vorgesehen sind. Diese ist binnen zwei Wochen, beginnend mit dem Tag des die Beschwerde begründenden Ereignisses, beim Präsidenten einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium nach Anhörung der Beteiligten.
- Bis zur Entscheidung des Präsidiums kann der Präsident einstweilige Anordnungen nach freiem Ermessen treffen. Solche Maßnahmen sind dem Präsidium unverzüglich zur Bestätigung mitzuteilen.
- Das Präsidium kann auf die Beschwerde hin Anordnungen und Beschlüsse der Bezirksverbände oder der Schachjugend bestätigen, aufheben oder abändern. Eine Beschwerde kann ohne sachliche Prüfung zurückgewiesen werden, wenn an einer Entscheidung kein erhebliches Interesse besteht.
- Gegen die Entscheidungen des Präsidiums ist die Anrufung des Bundesrechtsausschusses zulässig. Die Satzungen der Bezirksverbände und der Schachjugend können den Rechtszug zum Präsidium und zum Bundesrechtsausschuss nur ausschließen oder einschränken, wenn zwei unmittelbar vorhergehende Instanzen in der Hauptsache zum gleichen Ergebnis gekommen sind.
Beschwerde gegen spieltechnische Entscheidungen - Beschwerden gegen spieltechnische Entscheidungen der Schachjugend oder eines Bezirksverbandes werden nicht vom Präsidium, sondern unmittelbar vom Bundesrechtssausschuss nach § 42 ff. der Satzung behandelt.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag des die Beschwerde begründenden Ereignisses, in sechsfacher kopierfähiger Ausfertigung beim Vorsitzenden des Bundesrechtsausschusses einzureichen. Der Bundesrechtsausschuss kann die Prüfung der Beschwerde von der Erschöpfung des Instanzenzugs in der Schachjugend bzw. im Bezirksverband sowie von der Einzahlung eines angemessenen Vorschusses auf die Kosten des Verfahrens gemäß § 47 der Satzung abhängig machen.
Dem Bundesrechtsberater ist vom Bundesrechtsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 19 Obliegenheitsverletzungen eines Bezirksverbandes oder der Bayerischen Schachjugend
- Kommt die Schachjugend oder ein Bezirksverband seinen ihm nach der Satzung oder nach Beschlüssen der Bundesversammlung obliegenden Verpflichtungen nicht nach, dann ist das Präsidium nach einer Fristsetzung von zwei Wochen berechtigt, die Schachjugend oder diesen Bezirksverband bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen von allen Geldzuteilungen und von der Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art auszuschließen.
Im Falle eines Bezirksverbandes erstreckt sich der Ausschluss zugleich auf alle diesem Bezirksverband angehörenden Vereine und deren Mitglieder. - Gegen eine derartige Anordnung ist unbefristeter Einspruch zulässig. Dieser ist beim Präsidenten einzulegen und zu begründen.
- Lehnt das Präsidium eine Aufhebung seiner Anordnung ganz oder zum Teil ab, so hat es binnen 14 Tagen den Einspruch mit einer Stellungnahme dem Bundesrechtsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
- Ändert das Präsidium auf den Einspruch hin seine Anordnungen nur zum Teil ab, so ist der Einspruch auf Antrag des betroffenen Bezirksverbandes oder der Schachjugend dem Bundesrechtsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
V. Organe des Bundes
§ 20 Organe des Bundes sind:
- das Präsidium
- das erweiterte Präsidium,
- die Bundesversammlung,
- der Bundesrechtsausschuss.
A. Präsidium und erweitertes Präsidium
§ 21 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus:
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten,
- dem 1. Schatzmeister,
- dem 2. Schatzmeister,
- dem Bundesrechtsberater,
- dem 1. Bundesspielleiter,
- dem 2. Bundesspielleiter,
- dem Referenten für Damenschach,
- dem Schriftführer,
- dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
- dem Schach- und Werbewart.
- Ehrenpräsidenten gehören dem Präsidium ohne Stimmrecht an.
- Die Delegierten der Bezirksverbände und die Bezirksverbandsvorsitzenden wählen auf der Bundesversammlung die Präsidiumsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar
- in den Jahren mit ungeraden Zahlen:
- den Präsidenten,
- den 2. Schatzmeister,
- den 1. Bundesspielleiter,
- den Schriftführer,
- den Referenten für Damenschach,
- den Schach- und Werbewart;
- in den Jahren mit geraden Zahlen:
- den Vizepräsidenten,
- den 1. Schatzmeister,
- den 2. Bundesspielleiter,
- den Bundesrechtsberater,
- den Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
- aufgehoben
- Personen, die sich besondere Verdienste um das bayerische Schach erworben haben, können auf Vorschlag des Präsidenten oder des Präsidiums durch die Bundesversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Amtsdauer ist zeitlich nicht begrenzt.
- Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes eine Neuwahl notwendig, so wählt die Bundesversammlung einen Nachfolger nur für die Restamtszeit.
- Das Präsidium ist vom Präsidenten nach seinem Ermessen einzuberufen. Es muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Präsidiumsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.
- Der Präsident kann für bestimmte Fragen oder Sitzungen weitere nicht stimmberechtigte Personen hinzuziehen.
§ 22 Erweitertes Präsidium
- Dem erweiterten Präsidium gehören an:
- die Präsidiumsmitglieder,
- die Vorsitzenden der Bezirksverbände und der BSJ,
- der Leiter der Geschäftsstelle des Bundes,
- der Referent für Mitgliedererfassung,
- der Referent für Seniorenschach,
- der Aktivensprecher,
- der Referent für Ausbildung (Lehrwart),
- der Referent für Problemschach,
- der Referent für Leistungssport,
- der Referent für Wertungsfragen,
- der Internetreferent
- der Referent für Schiedsrichterwesen
- Die Vorsitzenden der Bezirksverbände bzw. BSJ können durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ihres Bezirksverbands- bzw. BSJ-Vorstandes vertreten werden.
- Der Leiter der Geschäftsstelle des Bundes, die Referenten für Mitgliedererfassung und für Seniorenschach sowie der Aktivensprecher werden von der ordentlichen Bundesversammlung in den Jahren mit ungeraden Zahlen, die Referenten für Ausbildung, für Problemschach, für Leistungssport, für Wertungsfragen, für Schiedsrichterwesen sowie der Internetreferent in den Jahren mit geraden Zahlen gewählt, und zwar jeweils für auf die Dauer von zwei Jahren..
- (entfallen)
- Der Präsident kann für bestimmte Fragen oder Sitzungen weitere nicht stimmberechtigte Personen hinzuziehen.
§ 23 Abberufung
Einzelne Mitglieder des Präsidiums sowie die von der Bundesversammlung gewählten Mitglieder des erweiterten Präsidiums können von der Bundesversammlung abberufen werden. Die Vorschriften über die Wahl gelten entsprechend.
§ 24 Vorläufige Entziehung eines Amtes
- Kommt ein Mitglied des Präsidiums oder des erweiterten Präsidiums seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Amtsführung trotz Mahnung durch den Präsidenten nicht nach, hat es sich schwerer Verstöße gegen die Satzung schuldig gemacht oder verstößt es in anderer Weise gröblich gegen die Interessen des Bundes, so kann das Präsidium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen das Amt vorläufig entziehen.
- Besteht der dringende Verdacht eines gröblichen Verstoßes gegen die Satzung oder gegen übertragene oder übernommene Verpflichtungen oder eines bundesschädigenden Verhaltens, so ist der Präsident berechtigt, ein Untersuchungsverfahren anzuordnen.
- Die Bestimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern, die Durchführung des Untersuchungsverfahrens und die Wiederaufnahme (§§ 8 ff) gelten entsprechend.
§ 25 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
- Scheidet der Präsident während der Amtszeit aus, so wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.
- Scheidet ein anderes Mitglied des Präsidiums oder ein von der Bundesversammlung gewähltes Mitglied des erweiterten Präsidiums während der Amtszeit aus oder wird ihm das Amt vorläufig entzogen (§ 24), so wird das Amt durch Beschluss des Präsidiums kommissarisch besetzt.
- Die Vorschriften des § 32 Abs. 1 Ziff. a und b über die Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung bleiben unberührt.
§ 26 Vertretung des Bundes
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Bundes obliegt dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
§ 27 Aufgaben des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums
Das Präsidium verwaltet den Bund in allen Angelegenheiten, die nicht der Bundesversammlung zugewiesen sind.
Das erweiterte Präsidium ist vom Präsidenten zur Beratung wichtiger Bundesangelegenheiten einzuberufen. Dazu gehört insbesondere die Aussprache und Beschlussfassung über den der Bundesversammlung vorzulegenden Haushaltsplanentwurf.
Das erweiterte Präsidium muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens fünf seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragen.
Die Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums verwalten ihre Aufgabengebiete im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Bundesorgane selbstständig und nach eigenem Ermessen. Sie tragen für den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich haftungsrechtlich allein die Verantwortung. Sie sind für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Aufgaben gegenüber dem Präsidenten und den im § 20 Abs. 1 – 3 genannten Bundesorganen jederzeit rechenschaftspflichtig.
Die Abgrenzung der Aufgabengebiete ergibt sich aus der Satzung, der Turnierordnung, der Geschäftsordnung und aus der Amtsbezeichnung.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums können ergänzend durch eine Geschäftsordnung festgelegt werden. Diese bedarf der Zustimmung durch die Bundesversammlung.
§ 28 Stimmrecht innerhalb des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums
Innerhalb des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums hat jedes Mitglied nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Ämter innehat.
§ 29 Auslagenerstattung
Den Mitgliedern des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums sowie den vom Präsidenten nach Maßgabe der Satzung oder der Geschäftsordnung hinzugezogenen weiteren Personen werden ihre notwendigen Auslagen erstattet.
B. Bundesversammlung
§ 30 Ordentliche Bundesversammlung
- Die ordentliche Bundesversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten einberufen.
- Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums und der Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses (§§ 42 ff) sind schriftlich unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Den Delegierten der Bezirksverbände werden ihre Einladungen über den jeweiligen Bezirksverbandsvorsitzenden zugeleitet.
- Es genügt auch - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - eine entsprechend rechtzeitige Ankündigung der Bundesversammlung im Bundesorgan.
§ 31 Tagesordnung
Die Tagesordnung muss enthalten:
- Feststellung der Anwesenden, der Stimmberechtigten und des Stimmenverhältnisses,
- Wahl des Protokollführers,
- Bericht des Präsidiums,
- Kassen- und Revisionsberichte,
- Entlastung des Präsidiums,
- Neuwahlen,
- Verabschiedung des Haushalts für das nächste Jahr,
- Anträge.
§ 32 Außerordentliche Bundesversammlung
- Eine außerordentliche Bundesversammlung muss einberufen werden:
a) wenn zugleich das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten länger als drei Monate vor der nächsten Bundesversammlung frei werden,
b) wenn das Amt des Präsidenten länger als sechs Monate vor der nächsten Bundesversammlung frei wird,
c) wenn dies mindestens drei Bezirksverbände schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangen. - Eine außerordentliche Bundesversammlung muss innerhalb von zwei Monaten stattfinden. Die Mindesteinladungsfrist nach § 30 Abs. 2 verkürzt sich auf drei Wochen.
- Eine außerordentliche Bundesversammlung kann einberufen werden, wenn das Präsidium dies im Interesse des Bundes für erforderlich hält.
§ 33 Zusammensetzung der Bundesversammlung
- Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus:
a) dem erweiterten Präsidium und
b) den Delegierten der Bezirksverbände. - Jeder Bezirksverband stellt zunächst für die ersten 800 Mitglieder einen Delegierten und für je weitere angefangene 400 Mitglieder jeweils einen weiteren Delegierten.
- Die BSJ stell unabhängig von ihrer Mitgliederzahl fünf Delegierte.
- Der Berechnung der Mitgliederzahlen werden die jeweils zum 1. Januar des betreffenden Jahres beim BLSV - hilfsweise bei der Zentralen Passstelle des Deutschen Schachbundes (ZPS) - erfassten Mitgliederzahlen zugrundegelegt.
§ 34 Stimmberechtigung innerhalb der Bundesversammlung
- Stimmberechtigt sind:
a) die Delegierten der Bezirksverbände mit je 2 Stimmen,
b) die Bezirksverbandsvorsitzenden mit je 2 Stimmen,
c) die Mitglieder des Präsidiums und die weiteren Mitglieder des erweiterten Präsidiums mit je einer Stimme. - Innerhalb eines Bezirksverbandes ist die Übertragung des Stimmrechts auf einen Delegierten oder auf den Bezirksverbandsvorsitzenden bzw. vom Bezirksverbandsvorsitzenden auf einen Delegierten zulässig. Die Stimmrechtsübertragung ist der Bundesversammlung mit schriftlicher Vollmacht zu belegen oder in der Versammlung vom Vollmachtgeber mündlich zu erklären.
- Bei Wahlen und Entlastungen sind nur die Delegierten und die Vorsitzenden der Bezirksverbände stimmberechtigt.
§ 35 Stimmabgabe
- Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht eine Mehrheit geheime Abstimmung verlangt.
2. Die Stimmen sind auf Verlangen der Mehrheit der Versammlung oder auf Verlangen eines Bezirksverbandes in folgender Reihenfolge abzugeben: - der Sachbearbeiter,
- falls zugleich Kassenbelange berührt werden, der 1. und dann der 2. Schatzmeister,
- die Mitglieder des erweiterten Präsidiums in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 22 Abs. 1 Punkt 3.,
- die Präsidiumsmitglieder in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 21 Abs. 1.,
- die Delegierten.
§ 36 Beschlussfähigkeit
- Eine ordnungsgemäß einberufene Bundesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Die Verhandlungen der Bundesversammlung sind grundsätzlich für alle Mitglieder nach § 3 Abs. 1 und alle Angehörigen nach § 3 Abs. 2 öffentlich.
- Die Öffentlichkeit kann jedoch auf Antrag durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn das Interesse des Bundes dies erfordert.
§ 37 Beschlussfassung
- Die Bundesversammlung fasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Der Beschluss der Auflösung des Bundes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Der Beschluss über die Änderung der Beitragshöhe bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- In allen Fällen zählen die Stimmenthaltungen nicht als gültige Stimmen und werden nicht mitgerechnet.
§ 38 Anträge
- Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums, die Delegierten, die Bezirksverbände, die Schachjugend und die Mitgliedsvereine.
- Anträge müssen spätestens an dem vom Präsidenten festgelegten Termin schriftlich in der angeforderten Anzahl beim Präsidenten oder bei der von ihm angegebenen Anschrift eingegangen sein.
- Rechtzeitig eingegangene Anträge sind unverzüglich dem erweiterten Präsidium und über den jeweiligen Bezirksverbandsvorsitzenden den Delegierten der Bezirksverbände zur Kenntnis zu bringen.
- Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, können nur dann zur Aussprache und Abstimmung gestellt werden, wenn die Dringlichkeit nach Aussprache von der Bundesversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht worden ist. Das gilt nicht für Anträge, die die Änderung eines zur Debatte stehenden Antrags betreffen, für Geschäftsordnungsanträge und für Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung.
- Unzulässig sind Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung, Festlegung von finanziellen Verpflichtungen der Vereine außerhalb des Jahresbeitrags, Auflösung des Bundes oder Änderung des Vereinszwecks.
§ 39 Wahlen
- Wahlberechtigt sind die Delegierten und die Vorsitzenden der Bezirksverbände.
- Wählbar sind geschäftsfähige Personen, die in der Bundesversammlung vorgeschlagen werden und ihrer Wahl im Falle ihrer Abwesenheit schriftlich zugestimmt haben. Es genügt auch während der Bundesversammlung eine telefonische Äußerung gegenüber einem von ihr Beauftragten.
- Die Wahl des Präsidenten muss geheim erfolgen.
- Die Wahl der übrigen Präsidiumsmitglieder und Funktionsträger muss nur dann geheim erfolgen, wenn dies die Mehrheit der Versammlung oder ein Bezirksverband verlangt oder ein Kandidat wünscht.
- Gewählt ist ein Kandidat, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
- Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen und erreicht keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
Erhält in der Stichwahl keiner der beiden Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird die Stichwahl wiederholt. Sollte erneut keiner der beiden Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können, so entscheidet bei einer Pattsituation ohne Gegenstimme das Los. Im Falle einer Pattsituation mit mindestens einer Gegenstimme ist ein neuer erster Wahlgang durchzuführen.
§ 40 Anfechtung von Wahlen
- Eine Wahl kann angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass Bestimmungen der Satzung nicht eingehalten worden seien und der behauptete Mangel Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt habe.
- Anfechtungsberechtigt sind das Präsidium und jeder Bezirksverband.
- Erfolgt die Anfechtung der Wahl in der Bundesversammlung, so kann diese mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die angefochtene Wahl für ungültig erklären und eine Neuwahl vornehmen.
- Wird die angefochtene Wahl durch die Bundesversammlung nicht aufgehoben oder erfolgt die Anfechtung erst nach Beendigung der Bundesversammlung, so entscheidet über die Anfechtung der Bundesrechtsausschuss.
Die Anfechtungserklärung ist in diesem Fall schriftlich binnen zwei Wochen beim Vorsitzenden des Bundesrechtsausschusses einzureichen. Zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgebend. - Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Der Bundesrechtsausschuss entscheidet endgültig.
§ 41 Geschäftsordnung
- Der Ablauf der Bundesversammlung wird in einer von ihr zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
- Die Geschäftsordnung kann Ordnungsmaßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer vorsehen und bei wiederholten Verstößen gegen die Geschäftsordnung oder grob ungebührlichem Verhalten auch den Ausschluss aus der Bundesversammlung vorsehen. Gegen den Ausschluss ist nur ein Einspruch zulässig, über den die Bundesversammlung nach Aussprache sofort entscheidet.
C. Bundesrechtsausschuss
§ 42
- Der Bundesrechtsausschuss ist die letzte Entscheidungsinstanz des Bundes. Die Entscheidungen des Bundesrechtsausschusses sind unanfechtbar.
- Der Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses hat das Recht, bei der Bundesversammlung anwesend zu sein und gehört zu werden. Er hat der Bundesversammlung jährlich einen Bericht über die Erledigung seiner Amtsgeschäfte zu erstatten.
- Das Verfahren vor dem Bundesrechtsausschuss einschließlich der sich hieraus ergebenden Kostentragungspflicht wird durch die Rechts- und Verfahrensordnung geregelt.
§ 43 Zuständigkeit des Bundesrechtsausschusses
- Der Bundesrechtsausschuss entscheidet in den ihm nach dieser Satzung oder nach den Ordnungswerken des Bundes zugewiesenen Fällen. Ferner entscheidet er
a) bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bund und einem Bezirksverband über die Auslegung der Satzung des Bundes auf Antrag des Präsidiums oder des betroffenen Bezirksverbandes,
b) über Beschwerden gegen die Entscheidungen eines Bezirksverbandes oder der Schachjugend in spieltechnischen Angelegenheiten und anderen Fällen, die ihm durch die Satzung eines Bezirksverbandes oder der Schachjugend letztinstanzlich zugewiesen werden. Der Bezirksverband und die Schachjugend können den Rechtsweg zum Präsidium und zum Bundesrechtsausschuss nur ausschließen oder einschränken, wenn zwei unmittelbar vorhergehende Instanzen in der Hauptsache zum selben Ergebnis gekommen sind. - Das Verfahren bestimmt sich nach der Geschäftsordnung.
§ 44 Zusammensetzung des Bundesrechtsausschusses
- Der Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses und sein Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren von der Bundesversammlung gewählt, und zwar der Vorsitzende in den Jahren mit ungeraden Zahlen und der Stellvertreter in den Jahren mit geraden Zahlen. Sie dürfen nicht dem erweiterten Präsidium angehören.
- Der Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie sollen aus verschiedenen Bezirksverbänden kommen.
- Die Beisitzer des Bundesrechtsausschusses werden vom Vorsitzenden aus einer Liste ausgewählt, zu der jeder Bezirksverband zur Bundesversammlung mindestens einen Meisterspieler und mindestens ein zum Richteramt befähigtes Mitglied des Bezirksverbandes benennt. Meisterspieler ist, wer zum Zeitpunkt der Bestätigung durch die Bundesversammlung eine FIDE-Elozahl oder eine vergleichbare Wertungszahl aufweist und praktische Erfahrung bei der Teilnahme an bayerischen Einzel- oder Mannschaftsturnieren erworben hat. Die Beisitzer dürfen nicht dem erweiterten Präsidium angehören.
- Die von den Bezirken benannten Mitglieder des Bundesrechtsausschusses sind von der Bundesversammlung zu bestätigen. Kommt ein Bezirk seiner Verpflichtung zur Benennung von Beisitzern für den Bundesrechtsausschuss nicht nach, so hat er 50,- Euro an den Bund zu bezahlen.
§ 45 (entfallen)
§ 46 (entfallen)
§ 47 (entfallen)
VI. Bundesrechtsberater
§ 48
- Der Bundesrechtsberater bearbeitet alle Rechtsangelegenheiten des Bundes. Er muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.
- Er hat den Bund und seine Funktionsträger in Rechtsangelegenheiten des Bundes zu beraten.
- Er vertritt die Interessen des Bundes beim Bundesrechtsausschuss. Er ist daher bei allen Fällen vor dem Bundesrechtsausschuss zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern und zu mündlichen Verhandlungen zu laden. Er ist hier berechtigt, zu allen Fragen Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen.
- Auf Verlangen hat er jederzeit den Präsidenten über seine laufende Tätigkeit zu unterrichten. Dies gilt auch bei Ermittlungen im Ausschlussverfahren.
VII. Kassenprüfung
§ 49
- Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Bundesversammlung für die Amtdauer von zwei Jahren zu wählende Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können jeweils nur einmal in Folge wiedergewählt werden.
- Die Kassenprüfer sollen wirtschaftliche Kenntnisse und die erforderliche Erfahrung besitzen.
- (entfallen)
- Diese Bestimmung tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass einer der beiden auf der Bundesversammlung 1997 zu wählenden Kassenprüfer nur für die Amtsdauer von einem Jahr zu wählen ist.
VIII. Sonstige Bestimmungen
§ 50 Protokollführung
Über jede Sitzung des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums und über die Bundesversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. In diesem sind alle Anwesenden, sämtliche Anträge, Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen und die Stimmenverhältnisse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 51 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 52 Ersatzansprüche
- Der Bayerische Schachbund schließt gegenüber seinen Mitgliedern jegliche Haftung aus, es sei denn, dass ein Bundesorgan bei Ausführung seiner ihm zugewiesenen Tätigkeiten seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
- Für Vertragsverletzungen der von den Organen wirksam bestellten Hilfskräfte haftet der Bund nach den Grundsätzen des Fremdverschuldens. Für unerlaubte Handlungen der von den Organen wirksam beauftragten Hilfskräfte haftet der Bund nur, wenn die Hilfskräfte widerrechtlich gehandelt, einen Schaden verursacht haben und bei sorgfältiger Auswahl, Aufsicht und zur Verfügungstellung fehlerfreier Arbeitsmittel der Schaden nicht entstanden wäre.
- Eine Haftung von Verbandsmitgliedern im Sinne des § 3 der Satzung des BSB untereinander ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied einem anderen bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten oder bei der Erfüllung von Mitgliedschaftspflichten fahrlässig einen Schaden zugefügt hat.
- Entsteht einem Verein oder einem Spieler bei der Durchführung eines Wettkampfes, für den der BSB die Verantwortung trägt, im Zusammenhang mit dem Antritt beim Wettkampf ein Schaden, so beschränkt sich die Ersatzpflicht des BSB wie folgt:
a) auf den Ersatz angefallener Reisekosten, höchstens jedoch vom Ort des Vereinssitzes zum Wettkampfort und umgekehrt,
b) auf den Ersatz notwendiger Übernachtungskosten am Wettkampfort,
c) auf die Kosten notwendiger Verpflegung, soweit sie nach der Finanzordnung mit der Erstattung von Tagegeld abgegolten werden.
Die Höhe des Ersatzanspruches ist begrenzt durch die Höhe der nach der Finanzordnung erstattungsfähigen Aufwendungen. - Der Ersatzanspruch ist beschränkt
a) auf den Ersatz angefallener Reisekosten, höchstens jedoch vom Ort des Vereinssitzes zum Wettkampfort und umgekehrt,
b) auf den Ersatz notwendiger Übernachtungskosten am Wettkampfort,
c) auf die Kosten notwendiger Verpflegung, soweit sie nach der Finanzordnung mit der Erstattung von Tagegeld abgegolten werden.
Die Höhe des Ersatzanspruchs ist begrenzt durch die Höhe der nach der Finanzordnung erstattungsfähigen Aufwendungen. - Der Bund hat vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln von Mitgliedern des Präsidiums oder des Erweiterten Präsidiums oder von Personen, derer sich der Bund zur Durchführung der Meisterschaften und Turniere bedient, zu vertreten.
- Entsprechendes gilt für Ersatzansprüche eines Vereins oder eines Spielers gegenüber einer Untergliederung des Bundes im Zusammenhang mit der Durchführung von deren Meisterschaften und Turnieren.
Wildflecken, den 07.08.1988
geändert am 03./04. Juni 1991, Bundesversammlung in Ingolstadt,
geändert am 25./26. Juni 1994, Bundesversammlung in Loiching,
geändert am 12./13. Juli 1997, Bundesversammlung in Marktoberdorf,
geändert am 15. Juni 2002, Bundesversammlung in Münnerstadt,
geändert am 4. Juni 2005, Bundesversammlung in Ingolstadt,
geändert am 26. Juni 2010, Bundesversammlung in Regensburg

